Lehrerräte-Info 

Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

aus aktuellem Anlass bitten wir um Information Ihres Kollegiums zu den rechtlichen Grundlagen der Mehrarbeit. 

Das Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet Beamte und analog Angestellte (BASS 21-01 Nr. 11; TVL § 44) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, „wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern …“ (LBG § 61).Diese liegen in einer Ausnahmesituation vor, die sich von normalen Dienstabläufen unterscheidet. Dienstausfälle infolge personeller Unterdeckung oder vorhersehbarer zusätzlicher Diensterfordernisse gehören zum normalen Dienstablauf und begründen keine Mehrarbeit. Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn wichtige, unaufschiebbare Aufgaben unvermeidlich sind und wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit erzwingen, vorübergehender Natur sind. Als Mehrarbeit zählt zusätzlich erteilter Unterricht. Außerunterrichtliche Tätigkeiten, z.B. Schulfeste usw., fallen nicht darunter. Unterschieden wird zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Mehrarbeit. Die Anordnung von Mehrarbeit bedarf der Schriftform. Das ist meistens der Vertretungsplan, der mit einer Anordnung der Vertretung versehen sein muss. 

Bei der Anordnung von Mehrarbeit sind die Fürsorgepflicht für die Bediensteten und auch die besondere Situation von Teilzeitkräften zu berücksichtigen (ADO § 17; Runderlass vom 13.6.1990). Teilzeitkräfte haben nicht ohne Grund ein geringeres Stundensoll beantragt und dürfen nicht überproportional belastet werden. Die Anordnung, zusätzlich zum eigenen Stundensoll in laut Stundenplan unterrichtsfreien Zeiten für Vertretung bereit zu stehen, ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen eine Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 7 AZVO). Dieser ist insgesamt als Arbeitszeit und ggf. Überstunden im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen. 

Die Lehrerkonferenz hat nach dem Schulgesetz § 68 (3) 1. das Recht, Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen zu beschließen. Die Entscheidung über den Personaleinsatz trifft die Schulleitung unter Beachtung der Grundsätze. 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

Mehrarbeit soll grundsätzlich durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, kann aber auch vergütet werden. Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (zum Beispiel allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. 

In der Wiedereingliederungsphase müssen Angestellte (sie sind weiterhin krankgeschrieben) und verbeamtete Lehrkräfte keine Mehrarbeit leisten. Dasselbe gilt für sich in Teildienstfähigkeit befindende Lehrkräfte. 

Auszug aus der ADO (Allgemeine Dienstordnung für öffentliche Schulen) ADO §13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.2 Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG). (3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. (6) Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). – ADO §17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen. 

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht

(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)