11 – 1/2023

aktuelle Informationen zum
Handlungskonzept Unterrichtsversorgung – Abordnung von Lehrkräften


Lehrerräte-Info
Handlungskonzept Unterrichtsversorgung – Abordnung von Lehrkräften

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten,

im „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung NRW“ unserer Schulministerin Feller werden Abordnungen von Lehrkräften als ein Mittel zur Sicherung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung benannt:

Abordnungen im Schulbereich sind schulformübergreifend sowie schulamts- und bezirksübergreifend möglich und werden angesichts der unterschiedlichen Personalausstattung in einzelnen Regionen und Schulformen stärker und flächendeckend genutzt. 
Ein vorübergehender Einsatz an einer Schule kann auch länger als ein Schulhalbjahr dauern, so dass auch diese Option vermehrt zu prüfen ist. Dies ist aus schulfachlich pädagogischen Gründen gerade für einen kontinuierlichen Aufbau der Lern- und Sozialkompetenzen in den Grund- und Förderschulen von besonderer Bedeutung.
Die Entwicklung von Indikatoren für die in jedem Einzelfall notwendige Bewertung durch die Schulaufsichtsbehörden erleichtert die Entscheidungen vor Ort für alle Beteiligten. Schulaufsicht und Schulleitungen sowie Personal- sowie Schwerbehindertenvertretungen setzen ihre gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei diesem Thema fort.“

Da die Personalsituation in den verschiedenen Schulformen sehr unterschiedlich ist, werden auch schulformübergreifende Abordnungen in Betracht gezogen bzw. sollen in Zukunft stärker genutzt werden. Dabei ist dann aktuell mit Abordnungen aus anderen Schulformen in die Grundschulen zu rechnen. Die Besoldung bleibt für die Zeit der Abordnung unverändert.

Zusätzlich sollen auch schulamts- und bezirksübergreifende Abordnungen vorgenommen werden, um die sehr unterschiedliche Unterrichtsversorgung in den verschiedenen Schulämtern und -bezirken auszugleichen. Die Bemessungsgrenze für die Zumutbarkeit einer Anfahrtstrecke wurde von der BR Köln auf 50 km Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort angehoben. 

Die Frage, welche Lehrkraft für eine Abordnung in Frage kommt, ist eine Ermessensentscheidung der Schulaufsicht.

Die Bonner Schulaufsicht hat alle Schulleitungen gebeten, mit ihren Kollegien transparente Kriterien zu entwickeln für den Fall, dass es zu einer Abordnung aus dem Kollegium kommen sollte. 

Die BR Köln nennt in ihrer Anlage zum Erlass verschiedene Indikatoren, die für die Entwicklung solcher Kriterien herangezogen werden können:

• Freiwilligkeit (freiwillige Meldungen werden vorrangig geprüft)

• schulinterne pädagogische Gründe (Fächerbedarf, Einbindung in Klassenleitung, …)

• Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung

• Schwangerschaft

• Entfernung/Fahrtweg zwischen Wohnort und Einsatzort (Fahrtwege innerhalb von Bonn gelten grundsätzlich als zumutbar)

• persönliche Gründe wie Betreuungspflichten (tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 12 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen). 

Das Vorliegen eines Grundes bedeutet nicht, dass eine Abordnung automatisch ausgeschlossen ist! Erforderlich ist immer eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Bei der Angabe von persönlichen Gründen muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die angeführten Gründe einer Abordnung tatsächlich im Wege stehen. 

Dienstrechtlicher Hintergrund: 

Die Abordnung von Lehrkräften ist geregelt in § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 24 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW / für Beamte) und in § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (für Tarifbeschäftigte). In der allgemeinen Dienstordnung (ADO) ist außerdem geregelt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Lehrerin oder einen Lehrer nach Maßgabe der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten“ (§ 12 Abs. 5 ADO). Jede Lehrkraft kann aus dienstlichem Grund vorübergehendan eine andere Schule abgeordnet werden. Abordnungen können als Teilabordnung (mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule) oder als Vollabordnung an eine andere Schule erfolgen.

„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden“ (§ 24 Abs. 4 LBG). Tarifbeschäftigte sind bei einer Abordnung, die länger als 3 Monate andauert, vorher zu hören (§ 4 Abs. 1 S. 2 TV-L). Abordnungen, die über ein Schulhalbjahr hinausgehen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Auch eine Folgeabordnung unter der Dauer eines Schuljahres unterliegt der Mitbestimmung.

Eine Zustimmung der Lehrkraft ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung). Dennoch sollte bei jeder Abordnung versucht werden, ein Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft zu erzielen. 

Wird eine Abordnung gegen den Willen einer Lehrkraft ausgesprochen, sollte sie mit der Schulleitung und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulaufsicht das Gespräch suchen. Betroffene Lehrkräfte können immer von ihrem Recht Gebrauch machen, sich bei Bedarf an den Personalrat zu wenden.  Außerdem besteht die Möglichkeit, dieser Entscheidung offiziell auf dem Dienstweg zu widersprechen. Dieser Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 


Gerne beraten und unterstützen wir vom Personalrat Sie in Ihren Fragen dazu!

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht 
(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

10 – 1/2022



Lehrerräte-Info
Update: Edkimo Umfrage & dienstliche Endgeräte
Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten,
herzlichen Dank für die rege Teilnahme an unserer kleinen Umfrage. Wir haben die
Ergebnisse, sowie auch Stellungnahmen der Lehrerräte mit der Schulaufsicht und dem
Schulträger diskutiert.
Wir konnten auch eine Beteiligung der Inhaltsmanager an dem Prozess der Digitalisierung
initiieren. Hier ist ein regelmäßiger Austausch zur Umsetzung und Weiterentwicklung der
schulischen Digitalisierung zwischen Schulträger, Inhaltsmanagern und Personalrat
geplant.
Die Ergebnisse der Umfrage finden Sie unter:
https://app.edkimo.com/results/boducil
Herzliche Grüße im Namen des Personalrates
gez. Cordula Simon-Schlicht
Vorsitzende

9 – 12/2021

Lehrerräte-Info zu den A13-Beförderungsstellen 

Was ist ein funktionsloses Beförderungsamt? 

 Die Stelle ist an die Person gebunden und wird bei Schulwechsel mitgenommen. 

 Sie kann mit besonderen Aufgaben an der Schule verbunden werden. 

 Es gibt keine Anrechnungsstunden für die Stelle. 

Welche Schulen dürfen ausschreiben? 

Es gibt 3 Tranchen: 

ab Aug. 2021 ab einer Dreizügigkeit in der Sozialindexstufe > = 3 

ab Febr. 2022 ab einer Vierzügigkeit in der Sozialindexstufe > = 3 ab Aug. 2022 Nachsteuerung durch die Bezirksregierungen 

Die Stellen sind im Portal „Stella – NRW“ zu finden. https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Stella/online 

Wer kann sich bewerben? 

Grundsätzlich alle Lehrkräfte im Regierungsbezirk Köln, jedoch erst frühestens ein Jahr nach Beendigung der Probezeit (§7 Abs. 2 LVO). 

Auch Angestellte können sich bewerben. Beamtenrechtliche Voraussetzungen werden hier entsprechend angewendet. 

Hinweise zum Beurteilungsverfahren Lehrkräfte, die sich auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben, müssen den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien (BRL LK- BASS 21-02 Nr. 2) entsprechend dienstlich beurteilt werden (vgl. Nr. 3.3 BRL LK): 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

Grundlage für die Beurteilung durch die Schulleitung sind zwei Unterrichtsbesuche, ein schulfachliches Gespräch und sowie ein Beurteilungsgespräch und sind mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Eine Lehrkraft des Vertrauens darf teilnehmen und Stellung nehmen. 

Bei diesem Beurteilungsanlass stehen die Leistungen im zurückliegenden Beurteilungszeitraum und nicht die künftigen Aufgaben im Vordergrund. Die Schulleitung beurteilt mit Hilfe eines Punktesystems die erbrachten Leistungen zu folgenden Aspekten 

 Eignung 

 Leistung und Befähigung 

 Unterricht 

 Diagnostik und Beurteilung 

 Erziehung und Beratung 

 Mitwirkung an Schulentwicklung 

 Zusammenarbeit 

 Soziale Kompetenz 

Die Vergabe der Stellen erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese durch die Bezirksregierung Köln. 

Herzliche Grüße im Namen des Personalrates 

gez. Cordula Simon-Schlicht Vorsitzende 

8 – 11/2021

 

Lehrerräte-Info 

Kurzumfrage zum Gebrauch der dienstlichen Endgeräte (Lehrkräfte-ipads) 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

bereits vor einigen Wochen haben wir angeregt, in den Schulen die Nutzungsmöglichkeiten der Lehrkräfte-iPads zu evaluieren und dem Schulträger seitens der Schule dazu eine Rückmeldung zu geben. (Wir freuen uns nach wie vor auch über eine Kopie eures Schreibens an den Schulträger!) Das ist inzwischen schon in einigen Schulen erfolgt. 

Vom Personalrat aus haben wir eine kleine Kurzumfrage zum Gebrauch der dienstlichen Endgeräte entwickelt und bitten euch, diese Umfrage an euer gesamtes Kollegium weiterzuleiten. Vielen Dank dafür! Wir freuen uns über zahlreiche Teilnahme! 

Ihr könnt per Link oder QR Code teilnehmen: 

https://app.edkimo.com/feedback/boducil

Herzliche Grüße im Namen des Personalrates 

gez. Cordula Simon-Schlicht Vorsitzende 

7 – 8/2021

 

Einsatz der dienstlichen Endgeräte (iPads) 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

im Personalrat erreichen uns immer wieder Anfragen zu den dienstlichen Endgeräten, die den Bonner Beschäftigten vom Schulträger zur Verfügung gestellt wurden – viele Kolleginnen und Kollegen empfinden die dienstliche Nutzung der iPads im schulischen Alltag als unbefriedigend, kompliziert, zeitintensiv und für viele Tätigkeiten sogar als ungeeignet. 

Wir möchten daher anregen, den Einsatz bzw. die Nutzungsmöglichkeiten der dienstlichen Endgeräte an den Grundschulen zu evaluieren und dem Schulträger 

Amtsleitung, Schulamt der Stadt Bonn, Amt 40, 53103 Bonn 

das Ergebnis der Evaluation vorzulegen. Eine Grundlage für Nachbesserungen bzw. nächste Anschaffungen ist nur dann gegeben, wenn eine möglichst große Anzahl an Grundschulen den Einsatz der dienstlichen Endgeräte evaluiert. Gerne können Sie als Hilfestellung ein Anschreiben des Lehrerrates der Carl-Schurz-Schule nutzen, dass Sie hier finden: https://www.dropbox.com/scl/fi/wweyib25lop7ldcdvopi4/Laptopbrief.docx?dl=0&rlkey=l7exgpr9lofh5ict4341xmd5u 

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres Evaluationsergebnisses auch an uns zur Kenntnisnahme und zur Erstellung einer Zusammenfassung. 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Schuljahr und viel Erfolg für Ihren Evaluationsprozess! Herzliche Grüße im Namen des Personalrates 

gez. Cordula Simon-Schlicht, Alexander Katzer, Claudia Köse(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

6 – 4/2021

Lehrerräte-Info zur Nutzung von Videotools 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

in diesem Jahr erwarten wir die Erweiterung von Logineo um ein Videotool. Der genaue Zeitpunkt für den Rollout ist aber noch unklar. Viele Schulen und viele Kollegen nutzen zurzeit andere Videotools. Deren Nutzung ist grundsätzlich erlaubt, es sind aber u.a. die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. 

 Dienste, die außerhalb der EU gehostet werden, sind zunächst problematisch (Zoom, Webex, Microsoft Teams, Jitsi meet,…) Ihre Nutzung ist möglich, wenn diese Nutzung schriftlich begründet wird. (z. B. durch technische Notwendigkeiten oder besondere Formen der Verschlüsselung.) 

 Um rechtssicher zu handeln, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden. Das ist bei kostenlosen Tools in der Regel nicht der Fall. 

 Alle Teilnehmer des Videomeetings sind vor der Nutzung über die Verhaltensregeln bei der Nutzung zu informieren: Dritte dürfen nicht mithören, Bild und Ton dürfen nicht aufgezeichnet werden (Straftatbestand!) 

 Räume für Videomeetings sollten mit einem Passwort gesichert werden, das möglichst getrennt von der Einladung verschickt wird. 

 Bei einer Nutzung von Tools, die durch die Schule zur Verfügung gestellt werden, steht die Schulleitung in der Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. 

 Bei einer Nutzung von selbst eingerichteten Tools steht die Lehrkraft selbst in der Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. 

In der Regel haftet bei Beamten der Dienstherr, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes ihre Pflichten verletzen. (Grob fahrlässige Handlungen sind davon ausgenommen.) 

Der behördlich beauftragte Datenschutzbeauftragte, Erik Lindener-Schmitz berät und unterstützt Sie bei Ihren Fragen zum Datenschutz. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass er auch gerne zu Ihren Lehrerkonferenzen dazukommt. 

Sie erreichen Herrn Lindener-Schmitz wie folgt (s. Rückseite): 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

Erik Lindener-Schmitz 

Behördlicher Datenschutzbeauftragter der öffentlichen Schulen der Stadt Bonn Karl-Simrock-Schule Am Burggraben 20 

53121 Bonn 

0228-777670 (Sek. Schule) 

dsb@schulen-bonn.de 

Herzliche Grüße 

gez. Cordula Simon-Schlicht(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

5 – 3/2021

Lehrerräte-Info 

Freud-und Leid-Kasse der Beschäftigten 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

seit vielen Jahren ist es in Bonn Tradition, dass die Kolleginnen und Kollegen in regelmäßigen Abständen einen kleinen Betrag in die Freud- und Leid-Kasse einzahlen, die wir vom Personalrat aus für alle verwalten. Aus dieser Kasse finanzieren wir im Namen aller Beschäftigten kleine Aufmerksamkeiten, die wir unseren Kolleginnen und Kollegen zu besonderen Anlässen dann stellvertretend überbringen. Das geschieht zum einen bei freudigen Anlässen wie Dienstjubiläen und Pensionierungen. Zum anderen nutzen wir diese Kasse aber auch, um Kolleginnen und Kollegen mit schwerwiegenden Erkrankungen oder in Trauersituationen wenigstens eine kleine Freude zu bereiten. 

Um diese schöne Tradition möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen zuteilwerden zu lassen, bitten wir um Ihre Unterstützung. Sie als Lehrerrat vor Ort sind sehr an den Kolleginnen und Kollegen dran und bekommen besondere Anlässe persönlich mit. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich in einem solchen Fall bei uns melden. 

cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de

mertins@ennertschule.de

Herzliche Grüße im Namen des Personalrates 

gez. Cordula Simon-Schlichtund Inke Mertins

(Vorsitzende, Kassenführerin)

4 – 1/2021

 

Lehrerräte-Info zur sachgerechten Verwendung von FFP2-Masken 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

aufgrund der hohen Zahl an Nachfragen haben wir beim BAD Informationen zur sachgerechten Verwendung von FFP2-Masken eingeholt, die wir über Sie an die Kollegien weitergeben möchten. Durch das MSB wurde aktuell eine weitergehende Ausstattung der Lehrkräfte mit FFP2-Masken angekündigt. 

 FFP2-Masken filtern Staub und Aeorosole und bieten daher bei sachgerechter Verwendung einen gewissen Schutz vor einer Infektion mit Covid 19. 

 FFP2-Masken mit Ventil schützen ausschließlich die Träger der Maske, Masken ohne Ventil bieten sowohl Eigen-als auch Fremdschutz. 

 FFP2-Masken sind in der Regel Einwegmasken und müssen nach jeder Durchfeuchtung entsorgt werden. Bei sachgerechter Verwendung wären damit mindestens zwei Masken pro Schultag notwendig. 

 Als Tragedauer wird seitens des BAD jeweils nach ca. 75 Minuten eine Pause von ca. 30 Minuten empfohlen. Das ist aber nur als ungefährer Richtwert zu verstehen, aus dem sich keine arbeitsrechtlichen Ansprüche ableiten lassen. 

 Eine Alternative dazu sind 3-lagige FFP2-Masken aus Stoff mit Nanovlies. Diese haben zum einen eine deutlich längere Tragedauer und sind zum anderen besser verträglich für den Träger. Zudem vertragen sie ca. 30 Wäschen. 

 Im Freien wird aus medizinischer Sicht von einem Tragen der FFP2-Masken abgeraten, so lange der Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden kann. 

 Schwangeren Kolleginnen sowie Kolleginnen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder der Atemwege ist möglicherweise von einem längeren Tragen von FFP2-Masken abzuraten. Das ist aber im Einzelfall unbedingt mit dem Hausarzt zu klären. 

Zudem möchten wir Sie informieren, dass schwangere Kolleginnen bei jedem Covid-19-Fall in der Schule ein auf 14 Tage befristetes Beschäftigungsverbot erhalten müssen. 

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zu diesen Themen direkt an den BAD –dort berät man Sie gern. Für uns in Bonn zuständig sind Frau Dr. Conaway und Herr Enge. alexandra.conaway@bad-gmbh.de heiko.enge@bad-gmbh.de 

Herzliche Grüße 

gez. Cordula Simon-Schlicht (Vorsitzende des ÖPR Grundschule) 

3 – 12/2020

 

Lehrerräte-Info 

Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

aus aktuellem Anlass bitten wir um Information Ihres Kollegiums zu den rechtlichen Grundlagen der Mehrarbeit. 

Das Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet Beamte und analog Angestellte (BASS 21-01 Nr. 11; TVL § 44) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, „wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern …“ (LBG § 61).Diese liegen in einer Ausnahmesituation vor, die sich von normalen Dienstabläufen unterscheidet. Dienstausfälle infolge personeller Unterdeckung oder vorhersehbarer zusätzlicher Diensterfordernisse gehören zum normalen Dienstablauf und begründen keine Mehrarbeit. Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn wichtige, unaufschiebbare Aufgaben unvermeidlich sind und wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit erzwingen, vorübergehender Natur sind. Als Mehrarbeit zählt zusätzlich erteilter Unterricht. Außerunterrichtliche Tätigkeiten, z.B. Schulfeste usw., fallen nicht darunter. Unterschieden wird zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Mehrarbeit. Die Anordnung von Mehrarbeit bedarf der Schriftform. Das ist meistens der Vertretungsplan, der mit einer Anordnung der Vertretung versehen sein muss. 

Bei der Anordnung von Mehrarbeit sind die Fürsorgepflicht für die Bediensteten und auch die besondere Situation von Teilzeitkräften zu berücksichtigen (ADO § 17; Runderlass vom 13.6.1990). Teilzeitkräfte haben nicht ohne Grund ein geringeres Stundensoll beantragt und dürfen nicht überproportional belastet werden. Die Anordnung, zusätzlich zum eigenen Stundensoll in laut Stundenplan unterrichtsfreien Zeiten für Vertretung bereit zu stehen, ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen eine Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 7 AZVO). Dieser ist insgesamt als Arbeitszeit und ggf. Überstunden im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen. 

Die Lehrerkonferenz hat nach dem Schulgesetz § 68 (3) 1. das Recht, Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen zu beschließen. Die Entscheidung über den Personaleinsatz trifft die Schulleitung unter Beachtung der Grundsätze. 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

Mehrarbeit soll grundsätzlich durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, kann aber auch vergütet werden. Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (zum Beispiel allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. 

In der Wiedereingliederungsphase müssen Angestellte (sie sind weiterhin krankgeschrieben) und verbeamtete Lehrkräfte keine Mehrarbeit leisten. Dasselbe gilt für sich in Teildienstfähigkeit befindende Lehrkräfte. 

Auszug aus der ADO (Allgemeine Dienstordnung für öffentliche Schulen) ADO §13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.2 Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG). (3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. (6) Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). – ADO §17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen. 

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht

(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

2 – 11/2020

 

Lehrerräte-Info Abordnung von Lehrkräften 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

in der nächsten Zeit ist bei uns in Bonn mit einer steigenden Notwendigkeit, Lehrkräfte vorübergehend an andere Schulen abzuordnen, zu rechnen. 

Die Abordnung von Lehrkräften ist geregelt in § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 24 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW / für Beamte) und in § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (für Tarifbeschäftigte). In der allgemeinen Dienstordnung (ADO) ist außerdem geregelt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Lehrerin oder einen Lehrer nach Maßgabe der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten“ (§ 12 Abs. 5 ADO). Jede Lehrkraft kann aus dienstlichem Grund vorübergehend an eine andere Schule abgeordnet werden. Abordnungen können als Teilabordnung (mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule) oder als Vollabordnung an eine andere Schule erfolgen. 

„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden“ (§ 24 Abs. 4 LBG). Tarifbeschäftigte sind bei einer Abordnung, die länger als 3 Monate andauert, vorher zu hören (§ 4 Abs. 1 S. 2 TV-L). Abordnungen, die über ein Schulhalbjahr hinausgehen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Auch eine Folgeabordnung unter der Dauer eines Schuljahres unterliegt der Mitbestimmung. 

Eine Zustimmung der Lehrkraft ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung). Dennoch sollte bei jeder Abordnung versucht werden, ein Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft zu erzielen. Dabei unterstützen wir als Personalrat gerne. 

Abordnungen werden nicht durch die Schulleitung, sondern durch das Schulamt ausgesprochen. Der Schulleitung wird in der Regel die Aufgabe übertragen, dem Schulamt eine in Frage kommende Lehrkraft zu benennen. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz empfiehlt es sich, dass die Schulleitung gemeinsam mit dem Lehrerrat und der Beauftragten für Gleichstellung klare Kriterien entwickelt, nach denen eine Auswahl im aktuellen Verfahren erfolgen kann. Es empfiehlt sich ebenso, 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

diese Auswahlkriterien bzw. die Grundsätze des Auswahlprozesses dem gesamten Kollegium bekannt zu machen. 

Das Verfahren verläuft in der Regel wie folgt: 

1. Das Schulamt informiert die Schulleitung, dass von ihrer Schule eine Lehrkraft abzuordnen ist. 

2. Die Schulleitung informiert den Lehrerrat und anschließend das gesamte Kollegium. 

3. Zunächst wird die Frage der Freiwilligkeit geprüft – vielleicht möchte ja jemand für eine begrenzte Zeit die Schule wechseln, da der geplante Einsatzort näher am Wohnort liegt oder aber ein Unterrichtskonzept durchführt, in das man einmal hereinschnuppern möchte, etc. 

4. Meldet sich niemand freiwillig, beraten die Schulleitung und der Lehrerrat gemeinsam über die Kriterien, nach denen eine Auswahl erfolgen kann. Dazu beziehen sie Faktoren wie den aktuellen Einsatz an der Schule, die Übernahme von besonderen Aufgaben, den an der Schule notwendigen Fächerbedarf, unverzichtbare Fachkompetenzen, sowie soziale bzw. persönliche Faktoren mit ein. Die Auswahlkriterien sollten dem gesamten Kollegium bekannt gemacht werden. 

5. Nach der erfolgten Auswahl werden die betroffene Lehrkraft und das Schulamt durch die Schulleitung in Kenntnis gesetzt. 

6. Das Schulamt ordnet die Lehrkraft an die geplante Schule ab. Wird eine Abordnung gegen den Willen einer Lehrkraft ausgesprochen, sollte sie mit der Schulleitung und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulaufsicht das Gespräch suchen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dieser Entscheidung offiziell auf dem Dienstweg zu widersprechen. Dieser Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Betroffene Lehrkräfte sollten immer von ihrem Recht Gebrauch machen, sich bei Bedarf an den Personalrat zu wenden. 

Gerne beraten und unterstützen wir vom Personalrat Sie in Ihren Fragen dazu! 

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)