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Handlungskonzept Unterrichtsversorgung – Abordnung von Lehrkräften


Lehrerräte-Info
Handlungskonzept Unterrichtsversorgung – Abordnung von Lehrkräften

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten,

im „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung NRW“ unserer Schulministerin Feller werden Abordnungen von Lehrkräften als ein Mittel zur Sicherung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung benannt:

Abordnungen im Schulbereich sind schulformübergreifend sowie schulamts- und bezirksübergreifend möglich und werden angesichts der unterschiedlichen Personalausstattung in einzelnen Regionen und Schulformen stärker und flächendeckend genutzt. 
Ein vorübergehender Einsatz an einer Schule kann auch länger als ein Schulhalbjahr dauern, so dass auch diese Option vermehrt zu prüfen ist. Dies ist aus schulfachlich pädagogischen Gründen gerade für einen kontinuierlichen Aufbau der Lern- und Sozialkompetenzen in den Grund- und Förderschulen von besonderer Bedeutung.
Die Entwicklung von Indikatoren für die in jedem Einzelfall notwendige Bewertung durch die Schulaufsichtsbehörden erleichtert die Entscheidungen vor Ort für alle Beteiligten. Schulaufsicht und Schulleitungen sowie Personal- sowie Schwerbehindertenvertretungen setzen ihre gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei diesem Thema fort.“

Da die Personalsituation in den verschiedenen Schulformen sehr unterschiedlich ist, werden auch schulformübergreifende Abordnungen in Betracht gezogen bzw. sollen in Zukunft stärker genutzt werden. Dabei ist dann aktuell mit Abordnungen aus anderen Schulformen in die Grundschulen zu rechnen. Die Besoldung bleibt für die Zeit der Abordnung unverändert.

Zusätzlich sollen auch schulamts- und bezirksübergreifende Abordnungen vorgenommen werden, um die sehr unterschiedliche Unterrichtsversorgung in den verschiedenen Schulämtern und -bezirken auszugleichen. Die Bemessungsgrenze für die Zumutbarkeit einer Anfahrtstrecke wurde von der BR Köln auf 50 km Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort angehoben. 

Die Frage, welche Lehrkraft für eine Abordnung in Frage kommt, ist eine Ermessensentscheidung der Schulaufsicht.

Die Bonner Schulaufsicht hat alle Schulleitungen gebeten, mit ihren Kollegien transparente Kriterien zu entwickeln für den Fall, dass es zu einer Abordnung aus dem Kollegium kommen sollte. 

Die BR Köln nennt in ihrer Anlage zum Erlass verschiedene Indikatoren, die für die Entwicklung solcher Kriterien herangezogen werden können:

• Freiwilligkeit (freiwillige Meldungen werden vorrangig geprüft)

• schulinterne pädagogische Gründe (Fächerbedarf, Einbindung in Klassenleitung, …)

• Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung

• Schwangerschaft

• Entfernung/Fahrtweg zwischen Wohnort und Einsatzort (Fahrtwege innerhalb von Bonn gelten grundsätzlich als zumutbar)

• persönliche Gründe wie Betreuungspflichten (tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 12 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen). 

Das Vorliegen eines Grundes bedeutet nicht, dass eine Abordnung automatisch ausgeschlossen ist! Erforderlich ist immer eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Bei der Angabe von persönlichen Gründen muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die angeführten Gründe einer Abordnung tatsächlich im Wege stehen. 

Dienstrechtlicher Hintergrund: 

Die Abordnung von Lehrkräften ist geregelt in § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 24 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW / für Beamte) und in § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (für Tarifbeschäftigte). In der allgemeinen Dienstordnung (ADO) ist außerdem geregelt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Lehrerin oder einen Lehrer nach Maßgabe der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten“ (§ 12 Abs. 5 ADO). Jede Lehrkraft kann aus dienstlichem Grund vorübergehendan eine andere Schule abgeordnet werden. Abordnungen können als Teilabordnung (mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule) oder als Vollabordnung an eine andere Schule erfolgen.

„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden“ (§ 24 Abs. 4 LBG). Tarifbeschäftigte sind bei einer Abordnung, die länger als 3 Monate andauert, vorher zu hören (§ 4 Abs. 1 S. 2 TV-L). Abordnungen, die über ein Schulhalbjahr hinausgehen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Auch eine Folgeabordnung unter der Dauer eines Schuljahres unterliegt der Mitbestimmung.

Eine Zustimmung der Lehrkraft ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung). Dennoch sollte bei jeder Abordnung versucht werden, ein Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft zu erzielen. 

Wird eine Abordnung gegen den Willen einer Lehrkraft ausgesprochen, sollte sie mit der Schulleitung und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulaufsicht das Gespräch suchen. Betroffene Lehrkräfte können immer von ihrem Recht Gebrauch machen, sich bei Bedarf an den Personalrat zu wenden.  Außerdem besteht die Möglichkeit, dieser Entscheidung offiziell auf dem Dienstweg zu widersprechen. Dieser Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 


Gerne beraten und unterstützen wir vom Personalrat Sie in Ihren Fragen dazu!

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht 
(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)