J. Lütz
J. Lütz

3 – 12/2020

 

Lehrerräte-Info 

Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

aus aktuellem Anlass bitten wir um Information Ihres Kollegiums zu den rechtlichen Grundlagen der Mehrarbeit. 

Das Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet Beamte und analog Angestellte (BASS 21-01 Nr. 11; TVL § 44) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, „wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern …“ (LBG § 61).Diese liegen in einer Ausnahmesituation vor, die sich von normalen Dienstabläufen unterscheidet. Dienstausfälle infolge personeller Unterdeckung oder vorhersehbarer zusätzlicher Diensterfordernisse gehören zum normalen Dienstablauf und begründen keine Mehrarbeit. Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn wichtige, unaufschiebbare Aufgaben unvermeidlich sind und wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit erzwingen, vorübergehender Natur sind. Als Mehrarbeit zählt zusätzlich erteilter Unterricht. Außerunterrichtliche Tätigkeiten, z.B. Schulfeste usw., fallen nicht darunter. Unterschieden wird zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Mehrarbeit. Die Anordnung von Mehrarbeit bedarf der Schriftform. Das ist meistens der Vertretungsplan, der mit einer Anordnung der Vertretung versehen sein muss. 

Bei der Anordnung von Mehrarbeit sind die Fürsorgepflicht für die Bediensteten und auch die besondere Situation von Teilzeitkräften zu berücksichtigen (ADO § 17; Runderlass vom 13.6.1990). Teilzeitkräfte haben nicht ohne Grund ein geringeres Stundensoll beantragt und dürfen nicht überproportional belastet werden. Die Anordnung, zusätzlich zum eigenen Stundensoll in laut Stundenplan unterrichtsfreien Zeiten für Vertretung bereit zu stehen, ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen eine Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 7 AZVO). Dieser ist insgesamt als Arbeitszeit und ggf. Überstunden im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen. 

Die Lehrerkonferenz hat nach dem Schulgesetz § 68 (3) 1. das Recht, Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen zu beschließen. Die Entscheidung über den Personaleinsatz trifft die Schulleitung unter Beachtung der Grundsätze. 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

Mehrarbeit soll grundsätzlich durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, kann aber auch vergütet werden. Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (zum Beispiel allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. 

In der Wiedereingliederungsphase müssen Angestellte (sie sind weiterhin krankgeschrieben) und verbeamtete Lehrkräfte keine Mehrarbeit leisten. Dasselbe gilt für sich in Teildienstfähigkeit befindende Lehrkräfte. 

Auszug aus der ADO (Allgemeine Dienstordnung für öffentliche Schulen) ADO §13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.2 Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG). (3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. (6) Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). – ADO §17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen. 

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht

(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

2 – 11/2020

 

Lehrerräte-Info Abordnung von Lehrkräften 

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten, 

in der nächsten Zeit ist bei uns in Bonn mit einer steigenden Notwendigkeit, Lehrkräfte vorübergehend an andere Schulen abzuordnen, zu rechnen. 

Die Abordnung von Lehrkräften ist geregelt in § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 24 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW / für Beamte) und in § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (für Tarifbeschäftigte). In der allgemeinen Dienstordnung (ADO) ist außerdem geregelt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Lehrerin oder einen Lehrer nach Maßgabe der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten“ (§ 12 Abs. 5 ADO). Jede Lehrkraft kann aus dienstlichem Grund vorübergehend an eine andere Schule abgeordnet werden. Abordnungen können als Teilabordnung (mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule) oder als Vollabordnung an eine andere Schule erfolgen. 

„Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden“ (§ 24 Abs. 4 LBG). Tarifbeschäftigte sind bei einer Abordnung, die länger als 3 Monate andauert, vorher zu hören (§ 4 Abs. 1 S. 2 TV-L). Abordnungen, die über ein Schulhalbjahr hinausgehen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Auch eine Folgeabordnung unter der Dauer eines Schuljahres unterliegt der Mitbestimmung. 

Eine Zustimmung der Lehrkraft ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung). Dennoch sollte bei jeder Abordnung versucht werden, ein Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft zu erzielen. Dabei unterstützen wir als Personalrat gerne. 

Abordnungen werden nicht durch die Schulleitung, sondern durch das Schulamt ausgesprochen. Der Schulleitung wird in der Regel die Aufgabe übertragen, dem Schulamt eine in Frage kommende Lehrkraft zu benennen. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz empfiehlt es sich, dass die Schulleitung gemeinsam mit dem Lehrerrat und der Beauftragten für Gleichstellung klare Kriterien entwickelt, nach denen eine Auswahl im aktuellen Verfahren erfolgen kann. Es empfiehlt sich ebenso, 

Vorsitz: Cordula Simon-Schlicht, Servatiusschule, Annaberger Str. 186, 53175 Bonn, cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de 

diese Auswahlkriterien bzw. die Grundsätze des Auswahlprozesses dem gesamten Kollegium bekannt zu machen. 

Das Verfahren verläuft in der Regel wie folgt: 

1. Das Schulamt informiert die Schulleitung, dass von ihrer Schule eine Lehrkraft abzuordnen ist. 

2. Die Schulleitung informiert den Lehrerrat und anschließend das gesamte Kollegium. 

3. Zunächst wird die Frage der Freiwilligkeit geprüft – vielleicht möchte ja jemand für eine begrenzte Zeit die Schule wechseln, da der geplante Einsatzort näher am Wohnort liegt oder aber ein Unterrichtskonzept durchführt, in das man einmal hereinschnuppern möchte, etc. 

4. Meldet sich niemand freiwillig, beraten die Schulleitung und der Lehrerrat gemeinsam über die Kriterien, nach denen eine Auswahl erfolgen kann. Dazu beziehen sie Faktoren wie den aktuellen Einsatz an der Schule, die Übernahme von besonderen Aufgaben, den an der Schule notwendigen Fächerbedarf, unverzichtbare Fachkompetenzen, sowie soziale bzw. persönliche Faktoren mit ein. Die Auswahlkriterien sollten dem gesamten Kollegium bekannt gemacht werden. 

5. Nach der erfolgten Auswahl werden die betroffene Lehrkraft und das Schulamt durch die Schulleitung in Kenntnis gesetzt. 

6. Das Schulamt ordnet die Lehrkraft an die geplante Schule ab. Wird eine Abordnung gegen den Willen einer Lehrkraft ausgesprochen, sollte sie mit der Schulleitung und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulaufsicht das Gespräch suchen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dieser Entscheidung offiziell auf dem Dienstweg zu widersprechen. Dieser Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Betroffene Lehrkräfte sollten immer von ihrem Recht Gebrauch machen, sich bei Bedarf an den Personalrat zu wenden. 

Gerne beraten und unterstützen wir vom Personalrat Sie in Ihren Fragen dazu! 

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)

1 – 9/2020

 

Lehrerräte-Info

zu den Änderungen im „internen“ Versetzungsverfahreninnerhalb von Bonn

Vorsitzende:

Cordula Simon-Schlicht

c/o Servatiusschule

Annaberger Straße 186

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Lehrerräten,

53175 Bonn

cordula.simon-schlicht@schulen-bonn.de

wir bitten um Information Ihres Kollegiums zu den Veränderungen im Versetzungsverfahren.

Alle beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer, sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase und in multiprofessionellen Teams können Versetzungsanträge aus persönlichen Gründen innerhalb Bonns ab sofort ausschließlich online über das Portal www.oliver.nrw.destellen.

Hierbei ist zu beachten, dass die Frist für die Antragstellung landesweit zu einheitlichen Terminen vorgegeben wird. Die Antragsfrist und weitere Informationenfinden Sie hier: 

https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/OLIVER/pages/index.jsf

Der späteste Termin für einen Versetzungsantrag für Versetzungen aus persönlichen Gründen innerhalb Bonns zum 01.08.2021 ist der 15. Dezember 2020.     

Herzliche Grüße

gez. Cordula Simon-Schlicht

(Vorsitzende des ÖPR Grundschule)- Aushang durch die Schulleitung –